Gesetze / Landesrecht Bayern / Fluglärmschutzverordnung Nürnberg

FluLärmV N

§ 1 Lärmschutzbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20N/1#abs-1 (1) Für den Verkehrsflughafen Nürnberg wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20N/1#abs-2 (2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:

1. Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1 ,

2. Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2 ,

3. Nacht-Schutzzone nach Anlage 3 .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20N/1#abs-3 (3) Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1: 50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6 ) sowie in Detailkarten im Maßstab 1: 5 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg, Innere Cramer-Klett-Straße 6, 90403 Nürnberg, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2